Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale im Rhein-Kreis Neuss.“ Der Sitz des Vereins ist Grevenbroich.
§ 2 Grundsätze
(1) Die Jungen Liberale im Rhein-Kreis Neuss sind ein Kreisverband der Jungen Liberalen und sind eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen.
(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.
(3) Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.
(4) Die Jungen Liberalen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als politischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann.
(5) Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP.
§ 3 Gliederungen
(1) Der Kreisvorstand kann Ortsverbände gründen. Geographische Grenzen und Namen der Ortsverbände orientieren sich dabei soweit wie möglich an denen der FDP.
(2) Auf den Beschluss des Kreisvorstands einen Ortsverband zu gründen hin hat der Kreisvorsitzende alle Mitglieder die auf dem Gebiet des zu gründenden Ortsverbands wohnen zu einem konstituierenden Ortskongress einzuladen indem unter seiner Leitung insbesondere eine Satzung zu beschließen und ein Ortsvorstand zu wählen ist. Bis zum Beschluss einer eigenen Satzung findet diese Satzung sinngemäße Anwendung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes Rhein-Kreis Neuss der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen ist und seinen ständigen Aufenthalt im Rhein-Kreis Neuss hat. Ausnahmen können auf Antrag des Betroenen vom Landesverband zugelassen werden.
(2) Mitglied kann nur werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer politischen konkurrierenden Organisation ist.
(3) Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Grundsätze, die Satzungsregelungen und die Beitragsordnung der Jungen Liberalen an
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beim Landesverband oder beim Kreisverband beantragt werden. Der Antrag wird durch den Landesvorstand oder den Kreisvorstand angenommen. Die Aufnahme im Kreis- und Landesverband wird erst wirksam, sobald das Mitglied darüber durch den Landesvorstand schriftlich benachrichtigt wurde. Erfolgt eine solche

Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Landesverband, so gilt das Mitglied als aufgenommen.
(2) Der Kreisvorstand sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme eines Mitglieds Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod;
b) Austritt;
c) Ausschluss;
d) Karteibereinigungsverfahren;
e) Vollendung des 35. Lebensjahres.
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Erreichen der Altersgrenze gem. § 4 Abs. 2 ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet seine Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf der Amtsperiode. Eine Wahl in Ämter nach Erreichen der Altersgrenze ist unzulässig.
(3) Der Austritt muss in schriftlicher Form beim zuständigen Kreisverband oder beim Landesverband erklärt werden.
(4) Der Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation gilt als sofort wirksamer Austritt.
(5) Voraussetzungen und Verfahren für Ausschluss und Karteibereinigungsverfahren richten sich nach der Landessatzung.
§ 7 Fördermitglieder
(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen im Rhein-Kreis Neuss kann jede/r werden, der/ die die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet.
(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden.
(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Kreisvorstand zu beantragen.
(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder Karteibereinigungsverfahren. Die Kündigung muss dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden.
§ 8 Organe
Die Organe des Kreisverbands sind der Kreiskongress und der Kreisvorstand.
§ 9 Der Kreiskongress
(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan der Jungen Liberalen im Rhein- Kreis Neuss. Er wird öffentlich abgehalten. Die Öffentlichkeit kann mittels eines Beschlusses der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden.
(2) Der Kreiskongress hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben

a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
b) Wahl eines/-r Kassenprüfer/-in und eines/-r Stellvertreters/-in
c) Wahl der Delegierten zum Landeskongress nach Maßgabe der Landessatzung
d) Änderung dieser Satzung
e) Verabschiedung und Änderung einer Beitragsordnung
f) Auflösung des Kreisverbandes
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Rhein-Kreis Neuss der Jungen Liberalen, die mit ihrem für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beitrag nicht in Rückstand sind. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
(4) Der Kreiskongress tagt mindestens einmal in einem Geschäftsjahr durch eine Einladung des Kreisvorstandes. Zusätzlich ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreiskongress einzuberufen, wenn der Kreisvorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
(5) Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder welche keine E-Mail Adresse bei den Jungen Liberalen hinterlegt haben hat der Kreisvorstand in geeigneter anderer Weise einzuladen.
(6) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreiskongress ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Der Kreiskongress wählt zu Beginn ein Tagungspräsidium, eine/-r Protokollführer/-in sowie falls schriftliche Abstimmungen bevorstehen eine Zählkommission.
(8) Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Kreisverbands können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung als Tagungsordnungspunkt angekündigt werden.
(9) Wahlen zum Kreisvorstand und Abstimmungen über Satzungsänderungen sind schriftlich, alle anderen Wahlen und Abstimmungen offen durchzuführen, sofern nicht 10% der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung verlangen.
(10) Anträge zum Kreiskongress können vom Kreisvorstand, einem Ortsverband oder jedem Mitglied eingebracht werden. Anträge müssen dem Vorstand drei Tage vor dem Tagungstermin vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt. Vor der Abstimmung hat der Antragsteller die Dringlichkeit zu begründen.
(11) Bei Wahlen der Delegierten zum Landeskongress können Mitglieder über 16 Jahren nur dann gewählt werden, wenn sie zugleich Mitglied der FDP sind.
(12) Während des Kreiskongresses ist die Geschäftsordnung zum Bundeskongress der Jungen Liberalen sinngemäß anzuwenden, sofern sich der Kreiskongress nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt.
§ 10 Wahl des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem/der Kreisvorsitzenden, drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, dem/der Kreisschatzmeister/-in sowie sechs Beisitzer/-innen. Der Kreiskongress kann vor der Wahl des Kreisvorstands beschließen weniger stellvertretende Kreisvorsitzende und Beisitzer/-innen zu wählen, mindestens sind jedoch ein/-e Stellvertreter/- in und drei Beisitzer/-innen zu wählen.
(2) Passiv wahlberechtigt sind lediglich zum Zeitpunkt des Kreiskongresses stimmberechtigte Mitglieder.

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht keine/r der BewerberInnen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen in dem ebenfalls die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich ist. Erreicht auch in diesem Wahlgang niemand die absolute Mehrheit der Stimmen ist ein dritter Wahlgang nur durchzuführen wenn der Posten gem. Absatz 1 zwingend zu besetzen ist, andernfalls wird er nicht besetzt. Der dritte Wahlgang wird als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern durchgeführt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Der Kreiskongress kann Vorstandsmitglieder abwählen. Der Antrag hierzu muss von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern auf dem Kreiskongress gestellt werden. Würde die Abwahl dazu führen, dass nicht alle obligatorischen Posten gem. Absatz 1 besetzt sind muss der Antrag ein stimmberechtigtes Mitglied enthalten, das mit Annahme des Antrags als Nachfolger/-in gewählt ist, andernfalls ist dies optional. Die Abwahl des/der Kreisvorsitzenden führt zur Abwahl des gesamten Kreisvorstandes, der für eine komplette Amtszeit neu zu wählen ist.
(5) Scheidet der/die Kreisvorsitzende vorzeitig aus anderen Gründen aus oder führt das Ausscheiden eines Kreisvorstandsmitglieds aus anderen Gründen dazu, dass dem Kreisvorstand weniger als 6 Mitglieder angehören, so ist durch den/die Kreisvorsitzende/-n (im Falle seines/ihres Ausscheidens durch die Stellvertreter) ein außerordentlicher Kreiskongress einzuberufen auf dem ein komplett neuer Kreisvorstand für eine volle Amtszeit gewählt wird. Scheidet der/die Schatzmeister/-in oder der/die einzige stellvertretende Kreisvorsitzende vorzeitig aus anderen Gründen aus hat der Kreisvorstand entweder eine/-r Beisitzer/-in in diese Funktion zu wählen oder einen außerordentlichen Kreiskongress einzuberufen, auf dem diese Funktion für den Rest der Amtsperiode nachbesetzt wird.
§ 11 Arbeit des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand führt die politischen Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
(2) Der/Die Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er/Sie vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie kann im Namen des Verbandes klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung tritt an seine/ihre Stelle eine/r seiner/ ihrer StellvertreterInnen oder der/die Schatzmeister/-in. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Der/Die Schatzmeister/-in ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er/Sie hat insbesondere für sichere Belegung und für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er/Sie gibt dem Kreiskongress einen jährlichen Kassenbericht.
(4) Die Vorsitzenden der Ortsverbände gehören dem Kreisvorstand als beratende Mitglieder an. Der Kreisvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder wählen.
(5) Am Ende der Amtszeit hat der Kreisvorstand dem Kreiskongress über die geleistete Arbeit Rechenschaft abzulegen.
§ 12 Finanzwesen
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die jährliche Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Förderbeiträge der Fördermitglieder werden durch eine vom Kreiskongress zu verabschiedende Beitragsordnung festgelegt.
(3) Der/Die Kreisschatzmeister/-in hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er/Sie hat die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Finanzbewegungen umzusetzen. Er/Sie erstattet dem Kreiskongress einen Finanzbericht. Er hat ausschließlich dem Kreisvorstand auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Der Kreiskongress wählt zugleich mit der Wahl jedes Kreisvorstandes eine/n Kassenprüfer/-in und eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer/-in, die Mitglieder des Kreisverbandes sein müssen, aber nicht dem Kreisvorstand als stimmberechtigte Mitglieder angehören dürfen.
(2) Der/Die Kassenprüfer/-in hat jederzeit das Recht, von dem/der Kreisschatzmeister/- in vollen Einblick in alle Unterlagen zu den Finanzen des Verbandes und die dazu erforderlichen Erläuterungen zu verlangen. Er/Sie hat vor jedem Kreiskongress, auf dem ein/e neue/r Kreisschatzmeister/-in gewählt wird, eine Kassenprüfung durchzuführen und darüber diesem Kongress einen Bericht zu erstatten, der sich auch darüber zu verhalten hat, ob dem Kreisvorstand Entlastung erteilt werden solle.
§ 14 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Kreiskongresses. Die Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut in Textform mit der Einberufung des Kreiskongresses zugegangen sein.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Verbandes. Der Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern im Wortlaut in Textform mit der Einberufung des Kreiskongresses zugegangen sein.
(2) Im Falle der Auflösung wird ausschließlich der geschäftsführende Kreisvorstand damit beauftrag, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen.
(3) Das verbleibende Vermögen des Kreisverbandes fällt im Falle der Auflösung an den Bezirksverband der Jungen Liberalen in Düsseldorf.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch den Kreiskongress in Kraft. Sie wurde zuletzt am 03.03.2024 in Meerbusch geändert.