Satzung

§1 Name und Sitz
§2 Grundsätze
§3 Gliederungen
§4 Mitgliedschaft
§5 Aufnahmeverfahren
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Fördermitglieder
§8 Organe
§9 Der Kreiskongress
§10 Der Kreisvorstand
§11 Der erweiterte Kreisvorstand §12 Spitzenkandidaten
§13 Arbeitskreise
§14 Finanzwesen
§15 Kassenprüfung
§16 Satzungsänderungen
§17 Auflösung
§18 Inkrafttreten

 

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale im Rhein-Kreis Neuss.“ (2) Der Sitz des Vereins ist Korschenbroich.

§2 Grundsätze

  1. (1)  Junge Liberale im Rhein-Kreis Neuss ist ein Kreisverband der Jungen Liberalen und ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen.
  2. (2)  Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge, liberal denkende Menschen zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.
  3. (3)  Die Jungen Liberalen setzen sich das Ziel, die größtmögliche Freiheit des Einzelnen zu verwirklichen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

(4) Die Jungen Liberalen erkennen in der Freien Demokratischen Partei (FDP) die einzige Partei in Deutschland, die als politischer Ansprechpartner für diese Ziele dienen kann.

(5) Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP.

§3 Gliederungen

Der Kreisverband kann Ortsverbände gründen. Geographische Grenzen und Namen der Ortsverbände orientieren sich dabei soweit wie möglich an denen der FDP.

§4 Mitgliedschaft

  1. (1)  Mitglied des Kreisverbandes Rhein-Kreis Neuss der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen ist und seinen ständigen Aufenthalt im Rhein-Kreis Neuss hat. Ausnahmen können auf Antrag des Betroenen vom Landesverband zugelassen werden.
  2. (2)  Mitglied kann nur werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer politischen konkurrierenden Organisation ist.
  3. (3)  Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Grundsätze, die Satzungsregelungen und die Beitragsordnung der Jungen Liberalen an.

§5 Aufnahmeverfahren

  1. (1)  Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beim Landesverband oder beim Kreisverband beantragt werden. Der Antrag wird durch den Landesvorstand oder den Kreisverband angenommen. Die Aufnahme im Kreis- und Landesverband wird erst wirksam, sobald das Mitglied darüber durch den Landesvorstand schriftlich benachrichtigt wurde. Erfolgt eine solche Benachrichtigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Landesverband, so gilt das Mitglied als aufgenommen.
  2. (2)  Der Kreisverband sowie der Landesvorstand können gegen die Aufnahme eines Mitglieds Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesschiedsgericht. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. (1)  Die Mitgliedschaft endet durch
    1. a)  Tod;
    2. b)  Austritt;
    3. c)  Ausschluss;
    4. d)  Karteibereinigungsverfahren;
    5. e)  Vollendung des 35. Lebensjahres.
  2. (2)  Bekleidet ein Mitglied bei Erreichen der Altersgrenze gem. § 4 Abs. 2 ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet seine Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf der Amtsperiode. Eine Wahl in Ämter nach Erreichen der Altersgrenze ist unzulässig.
  3. (3)  Der Austritt muss in schriftlicher Form beim zuständigen Kreisverband oder beim Landesverband erklärt werden.
  4. (4)  Der Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation gilt als sofort wirksamer Austritt.
  5. (5)  Voraussetzungen und Verfahren für Ausschluss und Karteibereinigungsverfahren richten sich nach der Landessatzung.

§7 Fördermitglieder

  1. (1)  Fördermitglied der Jungen Liberalen im Rhein-Kreis Neuss kann jede/r werden, der/ die die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet.
  2. (2)  Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden.
  3. (3)  Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Kreisvorstand zu beantragen.
  4. (4)  Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss oder

    Karteibereinigungsverfahren. Die Kündigung muss dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden.

§8 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:

  1. a)  der Kreiskongress
  2. b)  der Kreisvorstand
  3. c)  der erweiterte Kreisvorstand

§9 Der Kreiskongress

  1. (1)  Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan der Jungen Liberalen im Rhein- Kreis Neuss. Er wird öentlich abgehalten.
  2. (2)  Der Kreiskongress hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
    1. a)  Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes;
    2. b)  Wahl der KassenprüferInnen und ihrer StellvertreterInnen;
    3. c)  Wahl der Delegierten zum Landeskongress nach Maßgabe der Landessatzung;
    4. d)  Änderung dieser Satzung sowie Verabschiedung und Änderung von

      Geschäftsordnungen für die Organe der Jungen Liberalen im Rhein-Kreis Neuss;

    5. e)  Verabschiedung und Änderung einer Beitragsordnung;
    6. f)  Auflösung des Kreisverbandes.
  3. (3)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Rhein-Kreis Neuss der Jungen Liberalen, die mit ihrem für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beitrag nicht in Rückstand sind. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

(4) Der Kreiskongress tagt mindestens einmal in einem Geschäftsjahr durch eine Einladung des Kreisvorstandes. Zusätzlich ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreiskongress einzuberufen, wenn der Kreisvorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

  1. (5)  Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Diese folgt in Textform mit einer vorläufigen Tagesordnung.
  2. (6)  Ein ordnungsgemäß einberufener Kreiskongress ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit endet, wenn mehr als die Hälfte der zu Beginn des Kreiskongresses anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Kreiskongress verlassen hat.
  3. (7)  Der Kreiskongress wählt ein Tagungspräsidium, das aus dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in besteht. Nötigenfalls wird auch eine Zählkommission gewählt.
  4. (8)  Wahlen, Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen können durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung als Tagungsordnungspunkt angekündigt werden.
  5. (9)  Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim, andere Wahlen und Abstimmungen sind oen, sofern nicht mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprechen.

(10) Anträge zum Kreiskongress können vom Kreisvorstand, dem erweiterten Kreisvorstand, einem Ortsverband oder jedem Mitglied eingebracht werden. Anträge müssen dem Vorstand drei Tage vor dem Tagungstermin vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt. Vor der Abstimmung hat der Antragsteller die Dringlichkeit zu begründen.

(11) Bei Wahlen der Delegierten zum Landeskongress können Mitglieder über 16 Jahren nur dann gewählt werden, wenn sie zugleich Mitglied der FDP sind.

(12) Die sonstige Durchführung des Kreiskongresses läuft sinngemäß nach der Geschäftsordnung des Landeskongresses bzw. des Bundeskongresses.

§10 Der Kreisvorstand

  1. (1)  Der Kreisvorstand besteht aus dem/der Kreisvorsitzenden, einem/r stellvertretenden Kreisvorsitzenden und dem/der Kreisschatzmeister/-in. Der Kreiskongress kann vor der Wahl beschließen weitere Vorstandsmitglieder zu wählen.
  2. (2)  Nur Mitglieder des Kreisverbandes können in den Kreisvorstand gewählt werden. Mitglieder über 16 Jahre können nur dann zu Mitgliedern des Kreisvorstandes gewählt werden, wenn sie zugleich Mitglied der FDP sind.
  3. (3)  Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht keine/r der BewerberInnen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so entscheidet die einfache Mehrheit in einer Stichwahl zwischen den beiden BewerberInnen mit den höchsten Stimmergebnissen.
  4. (4)  Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einem ordentlichen oder zu diesem Zweck einberufenen Kreiskongress.
  5. (5)  Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes aus anderen Gründen vorzeitig aus, so ist ein/e Nachfolger/-in vom nächsten Kreiskongress für die verbleibende Amtszeit zu wählen. Scheidet der/die Kreisschatzmeister/-in aus dem Amt aus, so bestimmt ausschließlich der Kreisvorstand zudem unverzüglich eines seiner Mitglieder dazu, die Aufgaben des/der Kreisschatzmeisters/-in bis zum nächsten Kreiskongress wahrzunehmen.
  6. (6)  Tritt der/die Kreisvorsitzende bzw. der gesamte Kreisvorstand zurück, so ist binnen 4 Wochen ein Kreiskongress mit Neuwahlen des/der Vorsitzenden bzw. des Vorstandes durchzuführen. Bis dahin hat der geschäftsführende Kreisvorstand die Geschäfte weiterzuführen.
  7. (7)  Der/Die Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er/Sie vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie kann im Namen des Verbandes klagen, Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung tritt an seine/ihre Stelle eine/r seiner/ ihrer StellvertreterInnen oder der/die Schatzmeister/-in. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
  8. (8)  Der/Die Schatzmeister/-in ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er/Sie hat insbesondere für sichere Belegung und für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er/Sie gibt dem Kreiskongress einen jährlichen Kassenbericht.

(9) Der Kreisvorstand führt die politischen Beschlüsse des Kreiskongresses und des erweiterten Kreisvorstandes aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(10) Beschlüsse des Kreisvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(11) Am Ende der Amtszeit hat der Kreisvorstand dem Kreiskongress über die geleistete

Arbeit Rechenschaft abzulegen.

§11 Der erweiterte Kreisvorstand

  1. (1)  Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorstand und je einem/einer Vertreter/-in eines jeden Ortsverbandes. Diese/r Vertreter/-in ist dem Kreisvorstand zu benennen.
  2. (2)  Der erweiterte Kreisvorstand berät den Kreisvorstand und betreibt die politische Willensbildung des Kreisverbandes zwischen den Kreiskongressen. Er hat kein Recht zur Geschäftsführung.
  3. (3)  Seine Arbeitsweise regelt der erweiterte Kreisvorstand selbst.

§12 Spitzenkandidaten

(1) Spitzenkandidaten sind auf Kreiskongressen zu wählen.
(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder erreicht, bei Stimmengleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt.

§13 Arbeitskreise

Der Kreisvorstand kann für die politisch-programmatische Arbeit Arbeitskreise einrichten. Sie betreiben politische Willensbildung im Verein und beraten die Organe des Vereins sachverständig.

§14 Finanzwesen

  1. (1)  Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
  2. (2)  Die jährliche Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Förderbeiträge der Fördermitglieder werden durch eine vom Kreiskongress zu verabschiedende Beitragsordnung festgelegt.
  3. (3)  Der/Die Kreisschatzmeister/-in hat die Finanzen des Vereins in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen. Er/Sie hat die Beschlüsse des Kreisvorstandes hinsichtlich der Finanzbewegungen umzusetzen. Er/Sie erstattet dem Kreiskongress einen Finanzbericht. Er hat ausschließlich dem Kreisvorstand auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die dabei notwendigen Erläuterungen zu geben.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15 Kassenprüfung

(1) Der Kreiskongress wählt zugleich mit der Wahl jedes Kreisvorstandes eine/n Kassenprüfer/-in und eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer/-in, die Mitglieder des Kreisverbandes sein müssen, aber nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen.

(2) Der/Die Kassenprüfer/-in hat jederzeit das Recht, von dem/der Kreisschatzmeister/- in vollen Einblick in alle Unterlagen zu den Finanzen des Verbandes und die dazu erforderlichen Erläuterungen zu verlangen. Er/Sie hat vor jedem Kreiskongress, auf dem ein/e neue/r Kreisschatzmeister/-in gewählt wird, eine Kassenprüfung durchzuführen und darüber diesem Kongress einen Bericht zu erstatten, der sich auch darüber zu verhalten hat, ob dem Kreisvorstand Entlastung erteilt werden solle.

§16 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Kreiskongresses. Die Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut in Textform mit der Einberufung des Kreiskongresses zugegangen sein.

§17 Auflösung

  1. (1)  Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Verbandes. Der Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern im Wortlaut in Textform mit der Einberufung des Kreiskongresses zugegangen sein.
  2. (2)  Sollte eine solche Mehrheit auf dem Kreiskongress nicht erreicht worden sein, so kann der Kreisvorstand eine Urabstimmung aller Mitglieder abhalten, die auch oder ausschließlich als Briefabstimmung durchgeführt werden kann.
  3. (3)  Im Falle der Auflösung wird ausschließlich der geschäftsführende Kreisvorstand damit beauftrag, die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen.

(4) Das verbleibende Vermögen des Kreisverbandes fällt im Falle der Auflösung an den Bezirksverband der Jungen Liberalen in Düsseldorf.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreiskongress in Kraft. Sie wurde zuletzt am 12.01.2020 in Neuss geändert.